Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)
a) Effektivität
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Die vom Gesetzeswortlaut adressierte „effektive“ Nettoinvestition vermittelt den Eindruck, es gehe um die Effektivität der Nettoinvestition per se und mithin um das Grundgeschäft. Der Gesetzeswortlaut ist missverständlich und bisweilen nicht korrekt. Richtigerweise geht es vielmehr um die Effektivität des Sicherungsinstruments und des Sicherungszusammenhangs.
S. 683
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Die Beurteilung der Effektivität (Wirksamkeit) des Sicherungsinstruments hat auf Basis von IFRS 9 zu erfolgen. Als Effektivität wird dabei das Ausmaß verstanden, in dem der beizulegende Wert des Sicherungsinstruments auf Wertänderungen des Grundgeschäfts gegenläufig reagiert (IFRS 9, Anhang B, B6.4.1 und B6.4.4). Werden beispielsweise Währungsverluste eines Grundgeschäfts durch Währungsgewinne eines Sicherungsinstruments vollständig ausgeglichen, ist der Sicherungszusammenhang als effektiv einzustufen und das Kriterium als erfüllt anzusehen.
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IFRS 9 legt nicht fest, welche Methoden zur Messung der ...