Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verwendungsreihenfolge für den Rücktrag eines Mindeststeuer-Verlusts (Abs. 3 Satz 2)
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Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 MinStG wird der nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Gesamtgewinn insoweit um einen Mindeststeuer-Verlust gekürzt, wie er den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn am Ende eines vorangegangenen Geschäftsjahres gemindert hat.
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Diese Vorschrift regelt die Verwendungsreihenfolge für einen „Mindeststeuer-Verlustrücktrag“ innerhalb des bis zu dreijährigen Bezugszeitraums (s. Rz. 76). Ein solcher Verlustrücktrag ist zunächst von dem „ältesten“ Bezugsjahr abzuziehen, so dass sich im Ergebnis eine Reihenfolge wie für (fiktive) Ausschüttungen ergibt (s. Rz. 95):
Zunächst erfolgt ein Abzug des Mindeststeuer-Verlusts von dem Betrag, der nach Abzug der erfassten Steuern gem. § 74 Abs. 4 Nr. 1 MinStG und den (fiktiven) Ausschüttungen gem. § 74 Abs. 4 Nr. 2 MinStG von dem Mindeststeuer-Gewinn des dritten Geschäftsjahres vor dem Verlust-Entstehungsjahr noch verbleibt (die Kürzung erfolgt höchstens bis auf null, § 74 Abs. 4 MinStG).
Soweit der Mindeststeuer-Verlust hierdurch nicht verbraucht wurde, erfolgt wie vorstehend beschrieben ein Abzug von dem Mindeststeuer-Gewinn des zweit...