Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Begünstigung des Sanierungsertrags i.S.d. Abs. 2 Nr. 1 der Höhe nach (Abs. 3 Nr. 1)
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Sind die Voraussetzungen eines Sanierungsertrags nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 MinStG erfüllt, so gelten nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 MinStG sämtliche Erträge aus dem Schuldenerlass, die im Zusammenhang mit einem an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anknüpfendes begünstigtes Insolvenzverfahren anfallen, als qualifizierte Sanierungserträge. Diese qualifizierten Sanierungserträge können in der Folge für die Korrektur nach § 41 Abs. 1 MinStG berücksichtigt werden und mindern unter den Voraussetzungen des § 18 Nr. 12 i.V.m. § 41 Abs. 1 MinStG den Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. erhöhen Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der betreffenden Geschäftseinheit.