Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Die Bestimmungen von Abs. 1 entsprechend den Regelungen von § 50 Abs. 4 MinStG in der Fassung des MinStG vom . Im Zuge des Inkrafttretens des MinStAnpG wurde sie inhaltlich unverändert in § 50a Abs. 1 MinStG übernommen. Als Grundlagennorm enthält dieser Absatz die Kernelemente der Nachversteuerung: Die Pflicht zur Durchführung eines Tests, die Definition und Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages sowie die Behandlung eines Nachversteuerungsbetrages (Rechtsfolge).
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Der Gesetzeswortlaut in Abs. 1 sowie den nachfolgenden Absätzen begrenzt den Anwendungsbereich auf „latente Steuerschulden“. Inhaltlich entsprechen diese den passiven latenten Steuern (bzw. Deferred Tax Liabilities [DTL]), wie sie üblicherweise in der handelsrechtlichen Rechnungslegung bezeichnet werden.
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Eine Geschäftseinheit ist verpflichtet, eine vom Anwendungsbereich des § 50a Abs. 1 MinStG erfasste und nicht durch eine andere Maßnahme ausgeschlossene passive latente Steuer einem jährlichen Test zu unterziehen. Grundlage hierfür bilden die zum Geschäftsjahresende angesetzten passiven latenten Steuern. Das als „Nachversteuerungssaldo“ (Abs. 3 Satz 4) be...