Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Berücksichtigung eines Übernahmegewinns- oder verlusts (Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b)
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Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b MinStG bleiben Übernahmegewinne oder Übernahmeverluste bei der übernehmenden Geschäftseinheit außer Ansatz. Die Vorschrift entspricht ihrem Wortlaut nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b MinStG und enthält den gleichen Regelungsgehalt (s. oben Rz. 40).
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§ 66 Abs. 3 Satz 2 MinStG entspricht dem Wortlaut des § 66 Abs. 2 Satz 2 MinStG und enthält den gleichen Regelungsgehalt (s. oben Rz. 41).