Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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§ 16 MinStG enthält Vorgaben zur korrespondierenden Erfassung von Geschäftsvorfällen zwischen Geschäftseinheiten im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz . Der Fremdvergleichsgrundsatz stellt den international anerkannten Maßstab zur Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen dar; er ist in den Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 9 OECD-MA), den OECD-Verrechnungspreisleitlinien sowie in den nationalen Rechtsordnungen (z.B. § 1 AStG) verankert. Ziel ist eine Gewinnverteilung auf die einzelnen Konzerngesellschaften, die sich an den von ihnen übernommenen Funktionen, Risiken und eingesetzten Vermögenswerten und damit an den Wertschöpfungsbeiträgen in den jeweiligen Jurisdiktionen orientiert.