Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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B. Ordnungswidrigkeitstatbestände bei der (Nicht-) Abgabe des Mindeststeuer-Berichts (Abs. 1)
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Die Ordnungswidrigkeiten nach § 98 MinStG sind Steuerordnungswidrigkeiten, die darauf abzielen, die Einhaltung der Abgabepflicht des Mindeststeuer-Berichts (§ 75 MinStG) wirksam zu gewährleisten. Laut § 377 Abs. 1 AO sind Steuerordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen, die nach Steuergesetzen mit einer Geldbuße belegt werden können. Der im Vergleich zu einer Straftat niedrigere Unrechts- und Schuldgehalt dieser Verstöße wird dadurch verdeutlicht, dass nur eine Geldbuße als Sanktion vorgesehen ist. Der Gesetzgeber bezieht sich in § 377 Abs. 2 AO auch auf die Anwendung der Regelungen des ersten Teils des OWiG, also der §§ 1 bis 34 OWiG. Zusätzliche Regelungen ergeben sich jedoch aus der AO selbst und im vorliegenden Fall aus § 98 MinStG.
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Nach § 98 Abs. 1 MinStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG i.V.m. Satz 3 den Mindeststeuer-Bericht „nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig“ übermittelt.
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Ein tauglicher Täter einer Ordnungswidrigkeit gem. § 98 MinStG ist dabei die Person, die nach § 75 MinStG zur Abgabe des M...