Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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VII. Zwischenergebnis und Staatenpraxis
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Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Mindestbesteuerung nach dem textlichen und systematischen Ausgangsbefund teilweise nicht mit den DBA vereinbar ist. Dies betrifft zum einen PES/IIR, soweit durch diese eine Betriebsstätte besteuert wird, die nach Art. 23 A Abs. 1 OECD-MA freizustellen ist, sofern keine subject-to-tax, switch-over oder Aktivitätsklausel eingreift. Zum anderen ist auch die SES/UTPR ist im Ausgangspunkt nicht mit den Abkommen zu vereinbaren, wenn Sie wie im in § 9 MinStG in der Form einer Ergänzungsquellensteuer umgesetzt wurde, auch wenn sie wirtschaftlich äquivalent zu einer abkommensrechtlich zulässigen Abzugsbeschränkung ist.
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Für die völkerrechtliche Beurteilung muss zudem die Staatenpraxis in den Blick genommen werden. Wenn die Vertragsparteien der Abkommen die Mindestbesteuerung akzeptieren, stellt dies eine wichtige Auslegungsdirektive dar. Der BFH ist bei der Rezeption der Staatenpraxis zurückhaltend, da er von isolierten Wortlautgrenzen ausgeht und jedenfalls eine Bindung an die hauptsächlich von der Exekutive dominierte Staatenp...