Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Keine doppelte Berücksichtigung von Beträgen (Abs. 2)
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§ 44 Abs. 2 MinStG ergänzt Abs. 1 insoweit, dass eine mehrfache Berücksichtigung von Beträgen im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 ausgeschlossen wird. Nach unserem Verständnis bedeutet dies, dass Beträge erfasster Steuern nicht mehrfach hinzugerechnet und auch nicht mehrfach gekürzt werden dürfen, sofern mehrere Anpassungsvorschriften des § 44 Abs. 1 MinStG bzw. insbesondere auch der §§ 47 und 48 MinStG auf den gleichen Einzelposten erfasster Steuern Anwendung finden.
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Hingegen sollte Abs. 2 aus unsere Sicht nicht verhindern, dass beispielsweise nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 MinStG hinzugerechnete Steuern nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 MinStG wieder zu kürzen sind. Zwar könnte man streng am Wortlaut orientiert argumentieren, dass auch in einem solchen Fall eine mehrfache Berücksichtigung eines Betrags erfasster Steuern nach Abs. 1 vorliegt, diese Auslegung widerspricht aber unseres Erachtens dem Sinn und Zweck der Regel, welcher in der Vermeidung einer (vorzeichengleichen) Doppelberücksichtigung von erfassten Steuern liegt. Insofern ist auch der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift in den GloBE-MV (Art. 4.1.4) bei der Auslegung heranzuziehen, der besa...