Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Erträge aus einem Schuldenerlass (Abs. 2 Halbs. 1)
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Nach § 41 Abs. 2 Halbs. 1 MinStG ist ein von § 41 Abs. 1 MinStG erfasster Sanierungsertrag ein Ertrag aus einem Schuldenerlass. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Schuldenerlass“ enthält das MinStG S. 695 nicht. Ebenso fehlt es an Ausführungen zum Begriffsverständnis in der Gesetzesbegründung. Es ist aufgrund der begünstigenden Wirkung der Norm von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen.
Der nach § 41 MinStG zu berücksichtigende Schuldenerlass ist eine Handlung eines Gläubigers, die in weiterer Konsequenz zu einem Ertrag auf Ebene des Schuldners führt, der im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag erfasst wird. Ein Schuldenerlass ist vor diesem Hintergrund zu prüfen. Führt ein Schuldenerlass hingegen nicht zu einem zu erfassenden Ertrag, ist dieser für § 41 MinStG-Zwecke unbeachtlich (s. hierzu Rz. 11 f.). Im Ergebnis handelt es sich somit um einen ergebniswirksamen Schuldenerlass, der zur Entlastung der Passivseite führt, und nicht um einen reinen Schuldenerlass im zivilrechtlichen Sinne (beispielsweise nach § 397 BGB).
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Für die Ausle...