Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Zeitlicher Anwendungsbereich des Wahlrechts (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1)
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Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 MinStG gilt § 77 Abs. 2 MinStG für das Wahlrecht entsprechend. § 77 Abs. 2 MinStG regelt den zeitlichen Anwendungsbereich (Dauer, Beginn, Ende) bei Ausübung und Widerruf des Wahlrechts nach § 37 Abs. 1 MinStG (s. § 77 MinStG Rz. 25 ff. sowie § 35 MinStG Rz. 37).
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Das Wahlrecht nach § 37 Abs. 1 MinStG gilt gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG verpflichtend für die Dauer von fünf Geschäftsjahren. Ein Widerruf innerhalb des Fünfjahreszeitraums zur Verkürzung des Anwendungszeitraums ist nicht möglich. Wird das Wahlrecht indes nicht mit Wirkung zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums widerrufen, ergibt sich eine gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung für weitere fünf Geschäftsjahre (§ 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG). Die automatische Verlängerung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG erfolgt somit, ohne dass ein neuer Antrag zur Inanspruchnahme des Wahlrechts gestellt werden muss oder eine sonstige Erklärung von der berichtspflichtigen Geschäftseinheit abzugeben ist.
S. 661
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Der Beginn des Fünfjahreszeitraums ist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG im Geschäftsjahr, für das das Wahlrecht (erstmalig) in Anspruch genommen wird. Das erste Geschäftsjahr der Anwendung des Wa...