Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
1
Die in den §§ 36 Abs. 1, 50a, § 52 Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie § 71 MinStG enthaltenen Regelungen ermöglichen oder erfordern eine rückwirkende Neuberechnung der ETR (Effektive Steuerquote) und der Ergänzungssteuer für vorangegangene Geschäftsjahre. Diese Neuberechnungen regelt § 57 MinStG.
2
Die OECD bezeichnet die auslösenden Vorschriften als „ETR-Anpassungsartikel“. Ein Beispiel ist § 36 Abs. 1 MinStG, der auf entsprechenden Antrag Neuberechnungen im Zusammenhang mit der Veräußerung unbeweglichen Vermögens erfordert. Die Auswirkungen solcher Anpassungen auf die ETR für vorangegangene Steuerjahre werden in den Abs. 1 und 2 behandelt. Abs. 3 regelt die Aufteilung der zusätzlichen Steuern.
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Die Vorschrift betrifft nicht gewöhnliche Fehler in den GloBE-Berechnungen oder Anpassungen aufgrund von Prüfungen. Sie findet nur Anwendung, wenn lokale Steueranpassungen Auswirkungen auf GloBE-Berechnungen haben, beispielsweise bei Verrechnungspreisanpassungen.