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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

III. Kürzung der angepassten erfassten Steuern, sofern der Investitionsbetrag gem. Abs. 2 auf null vermindert ist (Abs. 1 Sätze 3 f.)

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Gemäß § 29 Abs. 2 MinStG ist die Investition des Inhabers (der Investitionsbetrag, also der handelsrechtliche Buchwert der Beteiligung) um die in den Nr. 1 bis 4 genannten Beträge zu vermindern. Der Investitionsbetrag kann dabei aber nur bis auf null vermindert, kann also nicht negativ werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 MinStG bestimmt, dass für den Fall, dass der Investitionsbetrag bis auf null vermindert wurde, die angepassten erfassten Steuern um zugeflossene Beträge i.S.d. § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MinStG aus der anerkannten Beteiligung zu kürzen sind.

S. 528

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Das bedeutet, ist der Investitionsbetrag bis auf null vermindert, werden einerseits anerkannte Steuervorteile, soweit sie (vorher) die angefallenen erfassten Steuern gemindert haben, nicht mehr zu diesen hinzugerechnet, da die Definition der anerkannten Steuervorteile eine Minderung des Investitionsbetrags erfordert (§ 29 Abs. 1 Satz 2 MinStG). Andererseits sind die angepassten erfassten Steuern um zugeflossene Beträge aller in den Nr. 1 bis 4 des § 29 Abs. 2 MinStG genannten Gesamtbeträge zu kürzen. Im Hinblick auf die...

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