Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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D. BZSt als zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 3)
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Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 3 MinStG ist das BZSt. Unter „Verfolgung“ fallen die Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Die „Ahndung“ bezeichnet den Vorgang, bei dem der Täter für eine begangene Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bestraft wird.