Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Ausweis im Jahresabschluss der Geschäftseinheit
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Die nach der Nr. 1 dem Grunde nach erfassten Steuern müssen zudem „im Jahresabschluss der GE [...] ausgewiesen“ sein. Der Begriff „Jahresabschluss“ wird im MinStG nicht definiert, so dass sich die Frage stellt, auf welches Rechenwerk es für die Frage des Ausweises der erfassten Steuern ankommen soll. Auch verschiedene andere Normen des MinStG (z.B. § 4 Abs. 7, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 35 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 87 Nr. 1, § 88 Abs. 1 MinStG) knüpfen tatbestandlich an den „Jahresabschluss“ einer GE an, ohne diesen selbst zu definieren.
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Diese Auslegungsproblematik besteht indes in gleicher Form für die Auslegung des in der MinStRL in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a verwendeten Begriffs „Abschluss“ sowie des in den GloBE-MV in Art. 4.2.1 (a) verwendeten Begriffs „financial accounts“. Auch diese Begriffe werden nicht weiter definiert, so dass die Umsetzung dieser Unschärfe im MinStG letztendlich — wenn auch unbefriedigend — „folgerichtig“ ist.
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Eine mögliche Auslegung könnte sich aus der in § 81 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 MinStG d...