Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Überblick
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Nach § 47 Nr. 1 MinStG werden erfasste Steuern, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt worden sind, den erfassten Steuern hinzugerechnet.
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Hintergrund der Hinzurechnung ist, dass nach vielen Rechnungslegungsstandards nur Ertragsteuern gesondert als Steueraufwand ausgewiesen werden (z.B. IAS 12.1 ff.). Sonstige Steuern, die keine Er S. 770 tragsteuern sind, werden hingegen als betrieblicher Aufwand erfasst (z.B. IAS 37). Diese sonstigen Steuern sollen gleichwohl bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes im Zähler berücksichtigt werden und den Betrag der angepassten erfassten Steuern erhöhen, sofern es sich um erfasste Steuern (§ 45 MinStG) handelt. Der Begriff der erfassten Steuern ist aufgrund der Nr. 2 bis 4 des § 45 Abs. 1 MinStG teilweise weiter als der Begriff der Ertragsteuern vieler Rechnungslegungsstandards.
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Korrespondierend zu § 47 Nr. 1 MinStG werden sonstige Steuern, die im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt worden sind und als erfasste Steuern i.S.d. § 45 MinStG qualifizieren, nach § 19 i.V.m. § 18 Nr. 1 MinStG aus dem Mind...