Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Steuern, die einer Investmenteinheit nach § 49 MinStG von einem gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen sind
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Zum anderen gehören zu den angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit solche, die der Investmenteinheit nach § 49 MinStG von einem gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen sind. Insoweit gelten für Investmenteinheiten die allgemeinen Grundsätze.
a) Besonderheiten bei der Anwendung von § 49 MinStG auf Investmenteinheiten
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Obwohl Fonds in Vertragsform nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen keine „Gesellschafter“ haben, ist die Zurechnung gem. § 49 MinStG auch bei konsolidierten Fonds in Vertragsform anzuwenden. Denn deren Anleger halten eine Eigenkapitalbeteiligung i.S.v. § 7 Abs. 8 Satz 2 MinStG und qualifizieren dadurch als gruppenzugehörige Gesellschafter i.S.v. § 7 Abs. 13 MinStG.
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Für die Zurechnung der angepassten erfassten Steuern gem. § 49 MinStG gibt es in Abs. 1 Satz 2 — anders als für die angepassten erfassten Steuern gem. § 44 bis 48 MinStG — keine Beschränkung auf den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit. Eine solche Beschränkung ergibt sich jedoch aus Abs. 1 Satz 3 (s. Rz. 62 ff.).
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Führt ...