Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Ausnahme für übergangsweise Steuerbefreiungen (Abs. 4 Satz 3)
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Da das Wahlrecht des § 51 Abs. 1 MinStG grundsätzlich nur mit der Abgabe des ersten Mindeststeuer-Berichts i.S.v. §§ 75, 76 MinStG beantragt werden kann (s. Rz. 12), würde bei der Anwendung des CbCR-Safe Harbours nach §§ 81 bis 84 MinStG die Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts praktisch nicht möglich sein. Zwar ist auch bei Nutzung der CbCR-Safe Harbours ein Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Aber in diesem Bericht wären — wegen der Nutzung der CbCR Safe Harbours — keine Detailberechnungen des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts und der erfassten Steuern durchzuführen, da die Ergänzungssteuer auf Antrag vereinfacht mit null angesetzt wird (§ 84 Abs. 1 MinStG). Somit kann auch kein fiktiver latenter Steueranspruch i.S.d. § 51 Abs. 1 MinStG berechnet werden und es wäre dem Steuerpflichtigen auch nur begrenzt möglich, über die Vor- oder Nachteilhaftigkeit des Wahlrechts zu entscheiden. Daher sieht § 51 Abs. 4 Satz 3 MinStG vor, dass die Inanspruchnahme auf das erste Geschäftsjahr verschoben wird, in dem der CbCR-Safe Harbour nicht mehr anwendbar ist. Entsprechendes gilt auch für die Übergangsregelung b...