Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Die Belegenheit nach dem maßgeblichen DBA (Abs. 4 Nr. 1)
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§ 6 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 MinStG knüpft zunächst vorrangig an ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Ertragsteuern an. Ist ein solches Abkommen anwendbar, gilt die betrachtete Geschäftseinheit für mindeststeuerliche Zwecke als in demjenigen Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie auch nach Maßgabe des Doppelbesteuerungsabkommens für ertragsteuerliche Zwecke als ansässig angesehen wird. Maßgeblich ist dabei stets das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der jeweils geltenden Fassung.
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Ist das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen in Anlehnung an Art. 4 Abs. 3 Satz 1 des OECD-Musterabkommens ausgestaltet, bestimmt sich die mindeststeuerliche Ansässigkeit regelmäßig nach Kriterien wie dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, dem Ort der Gründung oder dem Ort der sonstigen Konstituierung. Sieht das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung analog zu Art. 4 Abs. 3 OECD-MA vor, dass sich die zuständigen Behörden darauf verständigen, wo die Geschäftseinheit als ansässig zu betrachten ist, greift diese Vereinbarung. Im Erg...