Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu MinStRL und internationalen Standards
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Durch § 45 MinStG werden die (innerhalb der EU zwingenden) Vorgaben des Art. 20 der MinStRL sowie Art. 4.2 der GloBE-MV umgesetzt. Der deutsche Gesetzeswortlaut entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut der MinStRL bzw. der GloBE-MV, weicht allerdings zum Teil auch ab. Die Abweichungen sollten, wie nachfolgend ausgeführt, unschädlich sein, da die Vorgaben der MinStRL sowie der GloBE-MV im Ergebnis inhaltlich zutreffend umgesetzt werden.
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§ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MinStG entspricht den Definitionen erfasster Steuern i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis c der MinStRL bzw. Art. 4.2.1 (a) bis (c) GloBE-MV. Abweichend von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d MinStRL und Art. 4.2.1 (d) GloBE-MV fehlt in § 45 Abs. 1 Nr. 4, Halbs. 1 MinStG die Bezugnahme auf die — neben dem Eigenkapital — „nach Gewinnvorträgen“ bemessenen Steuern. Dem dürfte indes kein inhaltlich anderes Verständnis zugrunde liegen, da das Eigenkapital ausweislich der Gesetzesbegründung auch Gewinnrücklagen bzw. thesaurierte Gewinne umfasst.
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Während die MinStRL (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a bis c) bzw. die GloBE-MV (Art. 4.2.2 (a) bis (c)) di...