Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
D. Anteilige Berücksichtigung von Beschäftigten (Abs. 3)
21
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum MinStG war eine Vorschrift zur anteiligen Berücksichtigung von Beschäftigten als ergänzender Absatz diskutiert worden, die aber — wohl versehentlich — in der Beschlussempfehlung für den Bundestag und damit auch im endgültigen Gesetz nicht mehr enthalten war. Zwischenzeitlich ist Abs. 3 durch das Jahressteuergesetz 2024 vom nachträglich ergänzt worden.
22
Wenn der Beschäftigte nicht mehr als 50 % seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausübt, werden die Lohnkosten anteilig berücksichtigt.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Beschäftigte, die ihre Tätigkeit zu mehr als 50 % in einem Steuerhoheitsgebiet ausüben, in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Eine anteilige Berücksichtigung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet ist dann unzulässig. Die Lohnkosten bleiben in diesen Fällen für Zwecke der MinSt ungenutzt.
23
Die Vorschrift soll eine Ergänzung in den Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften in Bezug auf mobile Beschäftigte umsetzen.