Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
4
Mit § 20 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (kurz: „MinStG“) wurden die Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der MinStRL in nationales Recht umgesetzt. Der Regelungsinhalt von § 20 MinStG steht mit den Bestimmungen der MinStRL grundsätzlich in Einklang. Von § 20 MinStG werden (vereinnahmte) Dividenden erfasst, während der Wortlaut der MinStRL den Anwendungsbereich auf „empfangene oder aufgelaufene Dividenden“ ausweitet. Zudem regelt § 20 MinStG, dass eine Schachtelbeteiligung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG) ODER eine Langzeitbeteiligung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 MinStG) ausreichend ist. Der Wortlaut MinStRL hingegen versagt eine Dividendenfreistellung bei Vorliegen einer Portfoliobeteiligung (< 10 %) UND einer Haltedauer von weniger als einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts sowie der verwendeten Regelungstechnik zielen beide Regelungswerke darauf ab, vereinnahmte Dividendenerträge bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns ...