Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Erhebung einer anerkannten PES in der Beteiligungskette
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Ferner erfordert § 10 Satz 1 MinStG, dass auf Ebene der nachgeordneten Muttergesellschaft eine anerkannte Primärergänzungssteuer erhoben wird. Die PES muss damit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 MinStG erfüllen. Es muss sich mithin um ein Regelwerk handeln, das im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt und den in den GloBE-Mustervorschriften festgelegten Bestimmungen zur PES gleichwertig ist (s. zu den Einzelheiten § 7 MinStG Rz. 10 ff.). Qualifiziert die erhobene PES nicht als anerkannte PES, so greift der Ausgleichsmechanismus des § 10 MinStG nicht ein und eine Mehrfachbelastung entsteht.