Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. § 8 Abs. 3 MinStG
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§ 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG setzt Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 MinStRL um. Diese Richtlinienvorgaben beruhen ihrerseits auf Art. 2.1.4 der GloBE-Mustervorschriften und entsprechen diesen inhaltlich. Gemäß S. 204 Art. 8 Abs. 1 MinStRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt. Nach Art. 8 Abs. 2 MinStRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf die Muttergesellschaft und ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.
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Der deutsche Gesetzgeber hat beide Regelungen aufgegriffen, in § 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG zusammengeführt und vollständig umgesetzt. § 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG ordnet in seiner Rechtsfolge die Anwendung der PES-Ergänzungsteuer auf Ebene der im Teileige...