Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Verhältnis zu anderen Vorschriften des MinStG
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Während § 1 MinStG den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes regelt, sind die Bestimmungen zum zeitlichen Anwendungsbereich in § 101 MinStG geregelt. § 1 MinStG wird ferner ergänzt durch die Regelung in § 63 MinStG, welche für die Anwendung und Ermittlung des Schwellenwertes der Umsatzerlöse bei Umstrukturierungen gesonderte Bestimmungen enthält.