Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Beim Übertragungsempfänger (Abs. 3 Satz 3 Nr. 2)
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Beim Übertragungsempfänger gilt die steuerliche Zulage als marktfähig, wenn dieser sie von einer unverbundenen Person mindestens zum Marktbasispreis nach Abs. 3 Satz 4 erwirbt. Es handelt sich um eine unverbundene Person, wenn sie nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt (s. Rz. 38, 40). Der Marktbasispreis wird ab Rz. 49 ff. näher erläutert.