Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Zeitliche Berücksichtigung der Minderungsbeträge
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Im Fall einer Minderung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Steuerschuld ist abweichend von § 52 Abs. 1 MinStG grundsätzlich eine Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags für das vorangegangene Geschäftsjahr vorzunehmen.