Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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b) Unternehmensgruppen mit einem Anleger als oberste Muttergesellschaft
65
Unterschreitet die Unternehmensgruppe die Umsatzerlösgrenze von 750 Mio. Euro und ist ein Anleger die oberste Muttergesellschaft, gelten die Ausführungen unter Rz. 63 entsprechend.
66
Wird die 750 Mio. Euro-Umsatzerlösgrenze in diesem Fall überschritten, sind im Inland belegene Investmenteinheiten, die unter § 72 oder § 74 MinStG fallen, als konzernzugehörige Geschäftseinheiten S. 1588 i.S.v. § 1 Abs. 1 MinStG grundsätzlich verpflichtet, den Mindeststeuer-Bericht für das Geschäftsjahr abzugeben (§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG). Übermittelt eine andere nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit den Mindeststeuer-Bericht oder wird dieser zulässigerweise in einem anderen Staat abgegeben, entfällt die Pflicht zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts durch die Investmenteinheit (§ 75 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 MinStG). Ferner haben solche Investmenteinheiten grundsätzlich eine Steueranmeldung gem. § 95 MinStG abzugeben. Örtlich zuständig ist das Finanzamt gem. § 4 InvStG (§ 96 Abs. 1 Satz 1 MinStG). Ist jedoch ein Gruppenträger gem. § 3 MinStG vorhanden, hat dieser stattdessen die Steueranmeldung abzugeben (§ 95 Abs. 1 Satz 6 MinStG).
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Wird dagegen im Hinblick auf e...