Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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6. Voraussetzungen und Rechtsfolgen
a) Alternative 1: KSt-Subjekte i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Abs. 30 Satz 1)
222
KSt-Subjekte i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten per se als ausgeschlossene Einheiten (§ 7 Abs. 30 Satz 1 MinStG). Anders als bei Organisationen ohne Erwerbszweck (§ 7 Abs. 24 Satz 3 MinStG) und bei der Alternative 2 betrifft dieser Ausschluss ( Rz. 223) sämtliche wirtschaftliche Betätigungen.
b) Alternative 2: Weitere staatliche Einheiten (Abs. 30 Satz 2)
223
Die Alternative 2 betrifft alle übrigen in- und ausländischen staatlichen Einheiten. Eine staatliche Einheit liegt vor, wenn kumulativ die gesetzlich aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere:
Nr. 1: unmittelbare organisatorische Eingliederung in oder vollständige Eigentümerschaft durch die öffentliche Hand (staatliche Zuordnung),
Nr. 2: hoheitliche Aufgaben oder Vermögensverwaltung, soweit keine gewerbliche Tätigkeit (z.B. Rückausnahme für Betriebe gewerblicher Art),
Nr. 3: Berichtspflichten und
Nr. 4: Verwendung Einkommen und Vermögen ausschließlich für öffentliche Zwecke.
224
Der Ausschluss von der MinSt gilt nicht, soweit eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. In diesem Fall kommt es auf die Umstände des Einzelfalls a...