Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Kürzung des Mindeststeuer-Verlustes (Abs. 2)
29
Nach § 69 Abs. 2 MinStG wird der in einem Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, um den betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Verlust gekürzt, der auf die jeweilige Eigenkapitalbeteiligung entfällt, soweit die Gesellschafter dieser Eigenkapitalbeteiligungen den jeweiligen Verlust bei der steuerlichen Gewinnermittlung nutzen können. Die Sonderregelung für den Fall eines Mindeststeuer-Verlustes hat den Hintergrund, dass die Nutzung eines Verlustes bei einer transparenten obersten Muttergesellschaft in den verschiedenen Jurisdiktionen unterschiedlich geregelt ist. Voraussetzung für eine Kürzung des Mindeststeuer-Verlustes ist die Nutzbarkeit des Verlustes auf Ebene des Gesellschafters.
30
Für voll haftende Gesellschafter ist die Nutzung von Verlusten stets unbeschränkt möglich. Bei beschränkt haftenden Gesellschaftern sind jedoch die besonderen Regelungen des § 15a EStG zu beachten. Nach § 15a EStG wird der Verlustanteil einer KG dem Kommanditisten zwar zugerechnet — entsteht dabei jedoch ein negat...