Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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Aus denselben Gründen wie die für den CbCR-Safe-Harbour grundlegende Vorschrift des § 84 MinStG (s. § 84 MinStG Rz. 9) hat auch § 87 MinStG keine unmittelbare Entsprechung in der MinStRL. Nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers soll sich eine Verpflichtung zur Umsetzung der dahingehenden Vorgaben der OECD-VWL aber aus Art. 32 MinStRL ergeben (näher § 84 MinStG Rz. 9 ff.).
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Die Definitionen des § 87 MinStG orientieren sich an den Vorgaben des SH-Berichts 2022, in dem der CbCR-Safe-Harbour erstmalig konkretisiert wurde. Sie sind jeweils eng an dessen Definitionen und Erläuterungen angelehnt, die damit auch für § 87 MinStG auslegungsrelevant sind. Die Formulierung des § 87 Nr. 1 Buchst. a MinStG a.F. zur ersten der drei Varianten qualifizierter Konzernabschlüsse weicht allerdings signifikant von der entsprechenden Legaldefinition des SH-Berichts 2022 ab. Während letzterer auf „Konten“ („accounts“) verweist, die zur Vorbereitung des Konzernabschlusses verwendet werden, gebraucht § 87 Nr. 1 Buchst. a MinStG a.F. den Begriff eines zu diesem Zweck angeglichenen „Jahresabschlusses“. Zu den u.a. daraus resultierenden Zweifeln,...