Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Beschäftigte und unabhängige Auftragnehmer (Abs. 1 Nr. 1)
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Abs. 1 definiert den Begriff der berücksichtigungsfähigen Beschäftigten.
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Einzubeziehen sind Beschäftigte einer Geschäftseinheit sowie unabhängige Auftragnehmer, die zur regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit beitragen und gegenüber der Unternehmensgruppe in Bezug auf diese Tätigkeit weisungsgebunden sind.
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Eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und unabhängigen Auftragnehmern wird durch deren gleichzeitige Einbeziehung vermieden. Für die Zwecke der Definition bezieht sich der Begriff der unabhängigen Auftragnehmer ausschließlich auf natürliche Personen. Er kann auch natürliche Personen erfassen, die bei einem Personaldienstleister angestellt sind, ihre reguläre Tätigkeit aber nach Weisung der Unternehmensgruppe vollbringen.
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Angestellte eines Auftragnehmers, der Waren oder Dienstleistungen für die Geschäftseinheit bereitstellt, sind hingegen keine unabhängigen Auftragnehmer.
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Die Definition steht in Einklang mit der länderbezogenen Berichterstattung (CbCR). Auch dort können unabhängige Auftragnehmer, die an der regulären Gesc...