Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 1 MinStG
Voraussetzung für die Anwendung von § 74 MinStG ist, dass eine Investmenteinheit im Konzernabschluss einer obersten Muttergesellschaft voll- oder quotenkonsolidiert wird (s. hierzu auch Rz. 48) S. 1190 und somit zu einer Unternehmensgruppe gehört, deren Konzernabschluss in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG).
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Zudem muss ein Inlandsbezug vorhanden sein, damit das MinStG Anwendung findet. Dieser kann sich bei § 74 MinStG entweder dadurch ergeben, dass die Investmenteinheit im Inland belegen und deshalb zu prüfen ist, ob die Investmenteinheit niedrigbesteuert ist und dadurch ein NES entsteht (s. hierzu auch Rz. 77 ff.). Oder eine inländische Geschäftseinheit ist an einer ausländischen Investmenteinheit beteiligt, so dass zu prüfen ist, ob der inländischen Geschäftseinheit gem. § 74 Abs. 2 Nr. 3 MinStG eine PES oder eine SES zuzurechnen ist (Rz. 82 ff.).
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Verhältnis zu § 2 MinStG
Entsteht aufgrund der Anwendung von § 74 MinStG ein Ergänzungssteuerbetrag, finden hierauf nach hier vertretener Auffassung d...