Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Entrichtung
a) Eintritt Belastungswirkung
124
§ 52 Abs. 6 MinStG zielt darauf ab, den Eintritt der Belastungswirkung zu überwachen und damit die effektive Mindestbesteuerung sicherzustellen. Es kommt mithin nicht auf das Erlöschen der dem berücksichtigten laufenden Steueraufwand zugrunde liegenden Steuerschuld an, da das Erlöschen nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen auch ohne Eintritt einer Belastungswirkung bspw. durch Erlass (§§ 163, 227 AO) oder Verjährung (§§ 169—171, 228—232 AO) denkbar ist. Wie die Belastungswirkung konkret hergestellt wird, ob durch „freiwillige Zahlung“ oder im Wege der Zwangsvollstreckung ist irrelevant. Maßgeblich ist, dass das Vermögen der Geschäftseinheit durch die Entrichtung des Steueraufwands gemindert wird.
b) Art der Entrichtung
125
§ 52 Abs. 6 MinStG stellt tatbestandlich auf die Entrichtung des Steueraufwands ab, während die deutsche Fassung des Art. 25 Abs. 4 MinStRL von „beglichen“ und Art. 4.6.4 der GloBE-MV von „paid“ sprechen. Es handelt sich um Synonyme ohne erkennbar beabsichtigte inhaltliche Divergenz.
126
Die Entrichtung, auf die § 52 Abs. 6 MinStG abstellt, ist im deutsch-steuerlichen ...