Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Überschuldung (Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 3)
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Ein nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 MinStG dem Grunde nach begünstigungsfähiger Ertrag aus einem Schuldenerlass ist nur anzunehmen, wenn
§ 41 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MinStG nicht einschlägig ist und
eine Überschuldung auf Ebene der Geschäftseinheit vorliegt.
Es handelt sich insoweit um kumulativ zu erfüllende Tatbestandsvoraussetzungen.
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Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 MinStG ist zunächst zu prüfen, ob kein Fall von § 41 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MinStG vorliegt. Der Wortlaut könnte so verstanden werden, dass es ausreicht, wenn nur einer der beiden Nummern nicht zur Anwendung kommt. Aus der Gesetzesbegründung sowie den Ausführungen der OECD wird jedoch ersichtlich, dass die Verknüpfung „oder“ so zu verstehen ist, dass keiner der beiden Fälle vorliegen darf — im Sinne eines „weder ... noch“.
S. 698
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Was unter einer Überschuldung zu verstehen ist, wird für Zwecke des § 41 MinStG durch 41 Abs. 2 Nr. 3 MinStG legaldefiniert. So liegt eine Überschuldung gem. § 41 Abs. 2 Nr. 3 MinStG vor, wenn die Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit den Zeitwert ihrer Vermögenswerte unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Schuldenerlasses übersteigen. Die Regelung weicht insoweit von der Definition in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ab und hat mangels Möglichkeit eines Nach...