Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Widerruf des Wahlrechts
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Der Widerruf des Wahlrechts nach § 37 Abs. 1 MinStG erfolgt in verfahrenstechnischer sowie zeitlicher Hinsicht grundsätzlich entsprechend zur Ausübung des Wahlrechts.
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Für den wirksamen Widerruf sind § 77 Abs. 2 MinStG (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 MinStG) sowie § 77 Abs. 3 MinStG in gleicher Weise wie für die Erklärung der Inanspruchnahme des Wahlrechts zu beachten. Der Widerruf ist durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit für das betreffende Steuerhoheitsgebiet gegenüber der für sie zuständigen Finanzbehörde zu erklären. Ein wirksamer Widerruf durch eine andere Geschäftseinheit ist vom Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 MinStG nicht gedeckt. Es ist darauf zu achten, dass der Widerruf auch gegenüber der zuständigen Behörde der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit im Zuge der Mindeststeuer-Erklärung erklärt wird.
Weder § 37 MinStG noch § 77 Abs. 2 und Abs. 3 MinStG machen Vorgaben zum Inhalt des Widerrufs mit Ausnahme davon, dass die Erklärung des Widerrufs gem. § 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG mit Wirkung zum Ende des Fünfjahreszeitraums zu erfolgen hat. Es sollte für eine hinreichend bestimmte Erklärung des Widerrufs jedoch zumindest das relevante Geschäftsjahr und das betroffene Steuerhoheitsgebiet angegeben werden.
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