Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Erhöhung
a) Begriff der Erhöhung
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§ 52 Abs. 1 MinStG stellt tatbestandlich auf eine Erhöhung der Steuerschuld ab. Eine Erhöhung beschreibt die Veränderung einer Ausgangsgröße (hier: Steuerschuld). Übersteigt die im Jahresabschluss der Geschäftseinheit ausgewiesene Steuerschuld den bislang ausgewiesenen Betrag, liegt eine Erhöhung i.S.d. § 52 Abs. 1 MinStG vor.
b) Saldierte Betrachtung sämtlicher Änderungen der Steuerschuld eines Geschäftsjahres
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Ausweislich der Gesetzesbegründung können unterschiedliche Gründe zu einer Erhöhung der im Jahresabschluss ausgewiesenen erfassten Steuern aus vorangegangenen Jahren führen. Beispielhaft wird dort auf Änderungen im Zuge der Überprüfung der Steuererklärung durch die Finanzverwaltung hingewiesen.
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Die Ursache der im Jahresabschluss ausgewiesenen Erhöhung der Steuerschuld ist für Zwecke des § 52 Abs. 1 MinStG ohne Bedeutung. Sie sind sämtlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie vonseiten der Finanzverwaltung (z.B. Abweichung von der Steuererklärung oder infolge einer Außenprüfung) oder des Steuerpflichtigen (z.B. Berichtigung einer Steuererklärung gem. § 153 AO, Verstoß gegen Nac...