Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verpflichtende Korrektur aktienbasierter Vergütungen der vorangegangen Geschäftsjahre (Abs. 1 Satz 2)
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Das Wahlrecht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 MinStG hat nicht nur Auswirkungen auf die erfassten Aufwendungen, die im Geschäftsjahr erstmalig erzielt wurden. Vielmehr sind ebenfalls die in den Vorjahren erfassten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, die auch im laufenden Geschäftsjahr zu handelsrechtlichen Aufwendungen führen, gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 MinStG an die steuerrechtliche Behandlung anzupassen. In der Folge sind in den Vorjahren berücksichtigte handelsrechtliche Aufwendungen im Jahr der Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Nr. 12 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 MinStG zu korrigieren, so dass die in den Vorjahren erfassten Aufwendungen im Ergebnis den steuerrechtlich geltend gemachten Betriebsausgaben entsprechen. Hintergrund der Korrektur ist, dass ein handelsrechtlicher Aufwand nicht nochmals über die steuerrechtliche Erfassung als Betriebsausgabe für aktienbasierte Vergütungen abgezogen wird. Es ergibt sich somit ein entsprechender, einmaliger Korrekturbetrag für Vorjahre bei erstmaliger Anwendung des Wahlrechts. Der Korrekturbetrag wird durch § 34 Abs. 1 Satz 3 MinStG ...