Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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D. Einzelabschluss in anerkanntem Rechnungslegungsstandard (Abs. 3)
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Abs. 3 schränkt den Anwendungsbereich des Wahlrechts ein. Immer anwendbar ist es nur auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Umsätzen bis maximal 50 Mio. Euro jährlich. Bei jährlichen Umsätzen von über 50 Mio. Euro findet es nur Anwendung, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht auf einem Einzelabschluss beruhen, der auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 7 Abs. 4 MinStG) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 7 Abs. 37 MinStG) erstellt worden ist.