Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Aufbau der Vorschrift
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§ 73 Abs. 1 MinStG regelt die Voraussetzungen für die Ausübung des Steuertransparenzwahlrechts bei Beteiligungen an einer Investmenteinheit. Das Wahlrecht kann entweder im Falle der Besteuerung des Anlegers nach dem Markt- bzw. Zeitwert der Investmenteinheit (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 MinStG) oder bei Beteiligung einer regulierten Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit an einer Investmenteinheit (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 MinStG) ausgeübt werden.
S. 1171
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§ 73 Abs. 2 Satz 1 MinStG regelt die Anwendung von § 73 Abs. 1 Nr. 1 MinStG (Steuertransparenzwahlrecht bei mark-to-market Besteuerung) im Falle von doppel- bzw. mehrstufigen Strukturen. In § 73 Abs. 2 Satz 2 MinStG wird der Begriff regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit legal definiert.
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§ 73 Abs. 3 Satz 1 MinStG legt durch den Verweis auf § 77 Abs. 2 MinStG fest, dass das Steuertransparenzwahlrecht gem. § 73 MinStG für fünf Geschäftsjahre gilt und sich ohne Widerruf jeweils um fünf Geschäftsjahre verlängert. Ferner bindet der Widerruf für fünf Jahre. § 73 Abs. 3 Satz 2 MinStG regelt die Rechtsfolgen bei Widerruf des Wahlrechts.