Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Rechtsentwicklung
5
Im Diskussionsentwurf zum Mindeststeuergesetz waren gesonderte Bestimmungen zur Behandlung von Portfoliodividenden noch nicht enthalten. Erstmals aufgenommen wurden die Regelungen in den Referentenentwurf (als § 35 MinStG-RefE), der in Abs. 2 die Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung sowie eine Bindungswirkung bei Ausübung des Wahlrechts von fünf Jahren anordnete. Mit der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens und der Einfügung eines vorgelagerten Paragraphen verschob sich die Nummerierung im Regierungsentwurf zu § 36 MinStG-RegE. Zudem wurde in Abs. 2 ein dynamischer Verweis auf § 75 Abs. 2 MinStG-RegE, mithin in Teil 8, Abschnitt 2 des MinStG, aufgenommen. Inhaltlich entsprachen die Regelungen indes bereits der finalen Fassung des § 38 MinStG, in dem folgerichtig lediglich in Abs. 2 der Verweise auf § 77 Abs. 2 MinStG anzupassen war.