Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. § 29 MinStG
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§ 29 MinStG betrifft genau wie § 28 MinStG nicht anerkannte steuerliche Zulagen i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 MinStG, die abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 3 MinStG nicht als angepasste Steuer, sondern als Ertrag berücksichtigt werden. Es handelt sich allerdings um unterschiedliche Arten von nicht anerkannten steuerlichen Zulagen, die auf verschiedene Sachverhalte zurückzuführen sind. § 28 MinStG betrifft ausschließlich die Übertragbarkeit von Steuergutschriften; § 29 MinStG die Nutzung von steuerlichen Vorteilen über sog. Equity-Investment-Strukturen. Eine Überschneidung des Anwendungsbereiches beider Vorschriften ist hier nicht zu erwarten.