Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Gegen die Anwendung von § 52 MinStG im Speziellen bestehen im Ergebnis keine unionsprimärrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Aus unionsprimärrechtlicher Perspektive kritikwürdig ist dennoch der in Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Mindeststeuerrichtlinie enthaltene und sodann in § 52 Abs. 1 und 2 MinStG umgesetzte „carry-forward adjustment mechanism“. Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Mindeststeuerrichtlinie und § 52 Abs. 1 und 2 MinStG sind Art. 4.6.1 GloBE-Mustervorschriften nachgebildet. Der dortige „carry-forward adjustment mechanism“ soll der administrativen Vereinfachung dienen. Konkret sollen Erhöhungen der Steuerschuld sämtlich in dem Geschäftsjahr zu berücksichtigen sein, in dem diese im Jahresabschluss ausgewiesen werden (= Korrektur „in laufender Rechnung“), während Minderungen der Steuerschuld im Grundsatz zu einer Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags für vorangegangene Geschäftsjahre und damit zu einer Änderungsveranlagung führen. Die Anzahl notwendiger Änderungsveranlagungen soll damit wesentlich reduzi...