Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Rechtsfolge: Abweichende Verteilung des Jahresbetrags
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Rechtsfolge von § 36 Abs. 4 MinStG ist, dass der Teil des Jahresbetrags i.S.v. § 36 Abs. 3 MinStG einer Geschäftseinheit, die innerhalb des Fünfjahreszeitraums in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegen war oder (noch) nicht Teil der Unternehmensgruppe war, auf die übrigen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten gleichmäßig verteilt wird.
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Neben der Neuallokation des Jahresbetrags ist hiermit explizit eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 36 Abs. 3 MinStG für diejenigen Geschäftseinheiten verbunden, die ihre Belegenheit innerhalb des S. 646 Fünfjahreszeitraums geändert bzw. begründet haben. Diese Geschäftseinheiten sind indes nicht grundsätzlich vom Tatbestand des § 36 Abs. 1 bis 3 MinStG zu exkulpieren, so dass der im Antragsjahr erzielte Nettogewinn einer in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 4 MinStG fallenden Geschäftseinheit in die Berechnung des Jahresbetrags nach § 36 Abs. 3 MinStG unverändert einfließt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass § 36 Abs. 4 MinStG keine (explizite) Neuberechnung des den einzelnen Geschäftseinheiten zuzuweisenden Jahresbetrags vorsieht, sondern eine gleichmäßige Verteilung des Teils, der auf die nach ...