Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Steuerliche Transparenz durch Gesellschafterzurechnung (Abs. 32 Satz 2)
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Eine steuerliche Transparenz ist nach der Definition in § 7 Abs. 32 Satz 2 MinStG gegeben, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Beteiligung an dieser Einheit entstanden. Demnach muss für steuerliche Zwecke durch eine Einheit hindurchgeschaut werden und die Gewinne oder Verluste müssen dem Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung zugeordnet werden. Aus deutscher Perspektive ist dabei die Betrachtung auf Bundesebene maßgeblich. Unberücksichtigt bleibt, ob die Einheit auf lokaler oder regionaler Ebene einer unmittelbaren Besteuerung unterliegt.
Deutsche Personengesellschaften erfüllen i.d.R. die Voraussetzungen einer transparenten Besteuerung. Etwas anderes gilt nur, wenn sie die Option nach § 1a KStG ausgeübt haben.