Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Die OECD-VWL und der GloBE-MK sind für die Mitgliedstaaten der EU aufgrund des Erwägungsgrunds (24) der MinStRL bei der Umsetzung der MinStRL — soweit diese mit der MinStRL und dem Unionsrecht vereinbar sind — zu Illustrations- oder Auslegungszwecken heranzuziehen, um eine einheitliche Anwendung in allen EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Option des Art. 11 MinStRL bezieht sich auf die Einführung einer „anerkannten“ nationalen Ergänzungsteuer. Insofern sind m.E. die Vorgaben des OECD/Inclusive Framework für die Ausgestaltung des § 92 MinStG im Fall der Ausübung des Umsetzungswahlrechts aufgrund der sekundärrechtlichen Maßgaben des Art. 11 MinStRL zu beachten.