Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Funktionale Währung für steuerrechtliche Zwecke (Abs. 2 Nr. 1)
45
Das MinStG definiert die funktionale Währung für steuerrechtliche Zwecke als die Währung, die im Belegenheitsstaat der Geschäftseinheit bei der steuerlichen Gewinnermittlung UND für die Ermittlung der erfassten Steuern maßgeblich ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 MinStG). Der Wortlaut der Regelung adressiert die „steuerliche Gewinnermittlung“ sowie die „Ermittlung der erfassten Steuern“ und vermittelt den Eindruck, es handele sich um zwei gesonderte Tatbestandsmerkmale, die gleichermaßen zu erfüllen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.
46
Entscheidendes Kriterium zur Bestimmung der funktionalen Währung für steuerrechtliche Zwecke ist die Währung, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (Ermittlung des steuerlichen Gewinns oder Verlustes) einer Geschäftseinheit verwendet wird. Ohne Bedeutung ist hingegen die Währung, in der die Ertragsteuern geschuldet und tatsächlich begleichen werden.
47
Lassen die steuerrechtlichen Bestimmungen oder die gesonderten Vereinbarungen mit der zuständigen Finanzverwaltung der jeweiligen Jurisdiktion die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundl...