Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Übergangsprozentsätze für Sachanlagen (Abs. 2)
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Abs. 2 enthält die anstelle von 5 Prozent in den Jahren 2023 bis 2032 anzusetzenden Prozentsätze der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte. Die Sätze beginnen mit 8 Prozent und sinken bis 2028 um jeweils 0,2 Prozentpunkte jährlich. Ab 2029 sinken die Prozentsätze um 0,4 Prozentpunkte jährlich. Ab 2033 gilt dann der in § 58 MinStG ausgewiesene Prozentsatz von 5 Prozent.
S. 1032
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Anzusetzen ist jeweils der Prozentsatz des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr beginnt. Wenn beispielsweise das Geschäftsjahr einer multinationalen Unternehmensgruppe am beginnt, beträgt der anzuwendende Satz für die Sachanlagen 7,4 %.
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Im Übrigen gelten die gleichen Grundsätze wie zu Abs. 1 beschrieben.