Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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B. Möglichkeit der Nichtanwendung des § 21 MinStG (Abs. 1)
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Die in § 21 MinStG vorgesehenen Ausnahmen von der Ermittlung des GloBE-Gewinn oder -Verlusts sind unabhängig davon, ob die Gewinne oder Verluste (oder Teile davon) bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns des Beteiligten zu berücksichtigen sind oder nicht. § 39 MinStG enthält auf Antrag eine wichtige Ausnahme der Nichtbeachtung von Gewinnen oder Verlusten aus bestimmten Eigenkapitalbeteiligungen nach § 21 MinStG für sog. qualifizierte Gewinne und Verluste. Das Wahlrecht verfolgt ein einfaches Ziel: Unternehmen sollen nicht durch die pauschale Nichtbeachtung von Gewinnen und Verlusten für Eigenkapitalbeteiligungen gem. § 21 MinStG benachteiligt werden. § 39 MinStG gibt — unter bestimmten Bedingungen — die Flexibilität, Eigenkapitalbeteiligungen so zu behandeln, dass ihre tatsächliche Steuerbelastung korrekt abgebildet wird.
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Die Ausnahmeregelung wird notwendig, wenn Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, die gem. § 21 MinStG aus der Berechnung des GloBE-Einkommens herauszunehmen sind, gleichwohl steuerlich absetzbar sind. In diesem Fall würde das GloBE-Einkommen erhöht (weil diese Verluste herausgerechnet wer...