Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Betriebsstätte eines Stammhauses (Abs. 20 Satz 2)
159
Einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als Anteilseigner gleichgestellt ist die Begründung einer Betriebsstätte durch ein Stammhaus. In einer solchen Konstellation wird angenommen, dass mit der Begründung der Betriebstätte stets eine Kontrollbeteiligung des Stammhauses gegeben ist. Für Betriebstätten sind somit die Kriterien einer Kontrollbeteiligung stets erfüllt, so dass keine weiteren Überlegungen erforderlich sind.